Der Remchinger Bürgerverein

Bürgerverein für Demokratie und Bürgerbeteiligung e.V.

Satzung

 § 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein für Demokratie und Bürgerbeteiligung“

mit dem Zusatz e.V. nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Remchingen.

 

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist:

Die Förderung von Bürgerinitiativen, welche sich entsprechend den Bestrebungen der Landesregierung Baden-Württemberg für mehr direkte und lebendige Demokratie und Bürgerbeteiligung und mehr Transparenz vor Ort einsetzen.

Unterstützung der Bürgerschaft bei der Durchsetzung für sie wichtiger kommunal- politischer Aufgaben in Remchingen.

Unterstützung von Bestrebungen zum sparsamen Umgang mit kommunalen Steuermitteln in Remchingen.

 

Der Vereinszweck wird erreicht durch Versammlungen, Veröffentlichungen, Informationen, Vorträge, Einholung von Gutachten und juristischen Stellungnahmen sowie juristischen Beistand zur Absicherung der Demokratie, gesetzlich zulässiger Bürgerbeteiligung vor Ort und Vermeidung von Steuerverschwendung.

 

 § 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft 

Mitglieder können einzelne Personen, Personengemeinschaften, sowie juristische Personen werden. Der Eintritt geschieht durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.


§ 5

Beiträge 

Es wird kein Beitrag erhoben. Die Mitglieder werden jedoch gebeten, Spenden für den Vereinszweck zur Verfügung zu stellen.

 

§ 6

Organe und Einrichtungen 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§ 7

Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und zehn Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

Die in den ersten vier Monaten jedes Jahres öffentlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsplan, Satzungsänderungen sowie über alle den Vereinszweck berührende Fragen. Die Mitgliederversammlung bestellt außerdem zwei Kassenprüfer, die auf drei Jahre gewählt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Satzungsänderungen jedoch mit

2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Remchingen oder durch entsprechende schriftliche Einladung auf postalischem Wege.

 

§ 9

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 10

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Remchingen zu, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Altenpflegeheim Remchingen, San-Biagio-Platz 1.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.

 

Remchingen, den 14.10..2015

 

Neufassung der Satzung am 9.12.2015

Der stellvertretende Vorsitzende:    Dr. Lorenz Praefcke